Vereinssatzung
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen „Medienzentrum Heidenau e.V.“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Er hat seinen Sitz in Heidenau (Sachsen).
- Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember 2015.
§2 Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe gemäß § 11 KJHG, die Förderung von Bildung und Erziehung, speziell der Jugendmedienpädagogik und der Erwachsenenbildung, die Förderung der internationalen Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur, die Förderung des internationalen Austausches, der Begegnung und Information, die Förderung von Kulturveranstaltungen sowie die Förderung der Film- und Medienkunst.
- Durch vielfältige Aus- und Weiterbildungsprogramme sowie sonstige Förderungs-maßnahmen im medialen und kulturellen Bereich sollen Kinder, Jugendliche und Erwachsene aus allen Schichten der Bevölkerung die Möglichkeit bekommen, sich in der Arbeit und dem Umgang mit den neuen Medien zu qualifizieren. Dabei können sie u.a. selber Programme gestalten, die in einem vom Verein betriebenen lokalen Fernseh-sender ausgestrahlt werden, wobei auch das Bewusstsein für die eigene Umwelt gestärkt wird. Zudem wird durch das lokale und bürgernahe Fernsehprogramm die Allgemeinheit gefördert.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung. Er verwendet seine Mittel entsprechend § 58 Nr.1 AO ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke nach § 2 dieser Satzung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereins-vermögen.
- Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen, begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Jede juristische Person hat als ordentliches Mitglied einen stimmberechtigten Vertreter in der Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft wird durch einen Aufnahmeantrag erworben, über den der Vorstand entscheidet. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist unanfechtbar.
- Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Auflösung,
- durch eine schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand, die jedoch erst am Letzten des jeweiligen Monats in Kraft tritt,
- durch Ausschluss aus dem Verein,
- wenn der Mitgliedsbeitrag des laufenden Geschäftsjahres nicht bis zum festgesetzten Termin eingezahlt wurde und auch nach schriftlicher Aufforderung durch den Vorstand zu einem Nachfolgetermin nicht entrichtet wird.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt, beziehungsweise es in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstößt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung einlegen und die Mitgliederversammlung einberufen. Diese fällt mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder die endgültige Entscheidung über den Ausschluss. Macht das Mitglied vom Recht auf Berufung keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
§5 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich fällig. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die eine gesonderte Beitragsordnung regelt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Sie kann den Vorstand ermächtigen Rentnern, Sozialhilfeempfängern, Schülern und Studenten die Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen.
Die Mitgliedsbeiträge müssen bis zum 31. März des Jahres auf das angegebene Konto des Vereins überwiesen werden.
§6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§7 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist in der Regel jährlich im ersten Quartal vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen mittels einfachen Briefs an die letztgenannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen.
- Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
- Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitions-plans für das kommende Geschäftsjahr,
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes,
- Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
- Wahl des Vorstandes,
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
- Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Abstimmung kann dann mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen. Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen.
- Eine Änderung der Satzung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimm-berechtigten Mitglieder.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand oder nach schriftlichem Antrag durch ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder (§ 37 BGB) an selbigen unter Angabe der Gründe eingefordert werden. Dieser hat sie unter Angabe der Tagesordnung innerhalb von vier Wochen einzuberufen.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Protokolle der Mitgliederversammlungen können von den Mitgliedern in der Geschäftsstelle eingesehen werden.
§8 Vorstand
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der erste und die/der zweite Vorsitzende, die/der Schatzmeister/in und zwei weitere Mitglieder. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins. Er kann für die Erledigung der laufenden Geschäfte eine/n Geschäfts-führer/in bestellen und für bestehende Aufgaben Ausschüsse bzw. Arbeitskreise einrichten. Diese erarbeiten im Rahmen ihrer Aufgabenbereiche Vorlagen für den Vorstand.
- Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig, wobei ihnen eine monatliche oder jährliche Aufwandsentschädigung gezahlt werden kann. Über eine mögliche Aufwandsentschädigung des Vorstandes und deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmbe-rechtigten Mitglieder. Über die Anstellung und Vergütung eines/r Geschäfts-führers/in entscheidet der Vorstand
- Zur rechtsverbindlichen Vertretung ist die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes erforderlich, wobei eine/r der zwei die/der erste oder zweite Vorsitzende sein muss.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Sollten mehr als zwei Vorstandsmitglieder gleichzeitig ausscheiden, muss eine außerordentliche Mitglieder-versammlung vom Vorstand einberufen werden, um die fehlenden Positionen neu zu wählen.
- Der Vorstand legt eine Geschäftsordnung fest.
- Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
- Die Abwahl des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes kann nur durch die Wahl einer/eines Gegenkandidatin/Gegenkandidaten erfolgen
§9 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
- Über die Auflösung des Vereins entscheidet der Beschluss einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung. Dafür bedarf es der Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
- Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das gesamte Vereinsvermögen an eine andere steuer-begünstigte Körperschaft, mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.
Heidenau, 21. März 2015